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- Augenduschen:
BGR 120: 3.5.2 Augenduschen
3.5.2.1 In Laboratorien muss - möglichst im Bereich der Körperdusche oder Ausgussbecken - eine mit Trinkwasser gespeiste Augendusche installiert sein. Sie soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil des Ventils muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.
Siehe DIN 12 899-2 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".
Funktionsprüfung der Augenduschen siehe Abschnitt 11.2.
Siehe auch Abschnitt 4.16.2.
3.5.2.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als Augenduschen auch
- bewegliche Augenduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig,
- Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.
3.5.2.3 Der Standort von Augenduschen muss durch das Rettungszeichen E 09 "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten.







