
- Fußböden
BGR 120: 3.1.4 Fußböden
Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 „Fußböden“ und § 20 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1).

BGR 120: 3.1.4 Fußböden
Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.
Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 „Fußböden“ und § 20 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1).