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  • Gefährdungsbeurteilung

 

Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen.

 

Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ist weit gefasst. Neben Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie den physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen besteht hinsichtlich der Gefährdungsermittlung auch Ermittlungsbedarf bei Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln sowie der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken. Darunter fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch die Ermittlung psychischer Belastungen.

 

Liste der Gefährdungen und Hilfen gibt es bei den Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht und der IG Metall.

 

Betriebsräte haben ein volles Mitbestimmungsrecht beim Erarbeiten von Gefährdungsbeurteilungen (Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni 2004, 1 ABR 13/03) [2].

 

Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes geschieht auf der Grundlage von [1] § 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG, 1996) infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992). In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Freiraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen. Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, z. B. vieler Einzel-Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bei. An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar seine Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss.

 

 

  • Gefahrensymbole


Die Gefahrensymbole bilden 3 Gruppen, wobei für die Kennzeichnung eine Hierarchie zu beachten ist:

 

  Feuer   Gesundheit       Umweltschutz
E Explosionsgefährlich T+ Sehr giftig     N Umweltgefährlich
F+ Hochentzündlich T Giftig        
F Leichtentzündlich     C Ätzend    
O Brandfördernd Xn Gesundheitschädlich Xi Reizend    

 

Wenn 2 Symbole aus einer senkrechten Linie zutreffen sollten, wird nur das am weitesten oben Stehende verwendet. In der Gruppe "Gesundheit" gilt das auch von links nach rechts, aber mit der Ausnahme, dass C neben T bestehen bleibt, wenn es sich um einen CMR-Stoff handelt (krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoff).

Somit ergeben sich maximal 4 Symbole für einen Gefahrstoff (Beispiel: Chrom(III)-Chromat: O, T, C, N [1]).

 

 

Gefahrenbezeichnung   Bedeutung (Gefahr und Nutzungshinweise Beispiele
Explosionsgefährlich E Gefahr: Stoffe, die unter bestimmten Bedingungen explodieren können. Von so gekennzeichneten Stoffen können zusätzlich noch die Gefahren ausgehen, die unter F+, F und O beschrieben werden; in diesen Fällen müssen diese Symbole nicht zusätzlich angegeben werden. Handhabung: Schlag, Stoß, Reibung, Funkenbildung und Hitzeeinwirkung vermeiden. Glycerintrinitrat, Pikrinsäure, Trinitrotoluol (TNT)
Hochentzündlich F+ Gefahr: Selbstentzündliche Stoffe, leichtentzündliche gasförmige Stoffe, feuchtigkeitsempfindliche Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten. Handhabung: Kontakt mit Zündquellen/Gefahrenquellen (Luft, Wasser) vermeiden. Wasserstoff, Ethin, Diethylether, Benzin
Leichtentzündlich F Gefahr: Selbstentzündliche Stoffe, leichtentzündliche gasförmige Stoffe, feuchtigkeitsempfindliche Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten. Handhabung: Kontakt mit Zündquellen/Gefahrenquellen (Luft, Wasser) vermeiden. Ethanol, Aceton
Brandfördernd O Gefahr: Stoffe, die brennbare Stoffe entzünden können oder ausgebrochene Brände fördern und so die Brandbekämpfung erschweren. Handhabung: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen vermeiden. Sauerstoff, Kaliumnitrat, Wasserstoffperoxid
Sehr giftig T+ Gefahr: Nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut treten meist Gesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes oder gar Tod ein. Schon weniger als 25 mg pro Kilogramm Körpergewicht können zum Tod führen. Von so gekennzeichneten Stoffen können zusätzlich noch die Gefahren ausgehen, die unter Xn, Xi und C beschrieben werden; in diesen Fällen müssen diese Symbole nicht zusätzlich angegeben werden. Handhabung: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden und bei Unwohlsein sofort den Arzt aufsuchen. Cyanwasserstoff, Arsen(III)-oxid, Nikotin
Giftig T Gefahr: Nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut treten meist Gesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes ein; 25 - 200 mg pro Kilogramm Körpergewicht können tödlich sein. Von so gekennzeichneten Stoffen können zusätzlich noch die Gefahren ausgehen, die unter Xn, Xi und C beschrieben werden; in diesen Fällen müssen diese Symbole nicht zusätzlich angegeben werden. Jedoch bleibt gemäß RL 67/548 EWG die Kennzeichnung mit C neben T bestehen, wenn letztere auf krebserzeugender, mutagener oder teratogener Wirkung beruht. Handhabung: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden und bei Unwohlsein sofort den Arzt aufsuchen. Bariumchlorid, Bleidioxid, Methanol, Trinitrotoluol (TNT)
Gesundheitsschädlich Xn Gefahr: Bei Aufnahme in den Körper können diese Stoffe Gesundheitsschäden verursachen. Handhabung: Kontakt mit dem menschlichen Körper, auch Einatmen der Dämpfe, vermeiden und bei Unwohlsein den Arzt aufsuchen. Von so gekennzeichneten Stoffen können zusätzlich noch die Gefahren ausgehen, die unter Xi beschrieben werden; in diesen Fällen muss dieses Symbol nicht zusätzlich angegeben werden. Ethanal, Dichlormethan, Kaliumchlorat, Koffein
Ätzend C Gefahr: Lebendes Gewebe, aber auch viele Materialien werden bei Kontakt mit dieser Chemikalie zerstört. Von so gekennzeichneten Stoffen können zusätzlich noch die Gefahren ausgehen, die unter Xn und Xi beschrieben werden; in diesen Fällen müssen diese Symbole nicht zusätzlich angegeben werden. Handhabung: Dämpfe nicht einatmen und Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Flussäure, Natriumhydroxid
Reizend Xi Gefahr: Stoffe mit Reizwirkung auf Haut, Augen und Atmungsorgane; kann Entzündungen verursachen. Handhabung: Dämpfe nicht einatmen und Berührung mit Haut und Augen vermeiden. Calciumchlorid, Natriumcarbonat, Fumarsäure
Umweltgefährlich N Gefahr: Bei Freisetzung in die Umwelt kann eine Schädigung des Ökosystems sofort oder später herbeigeführt werden. Handhabung: Je nach Gefährdungspotential nicht in Kanalisation, Boden oder Umwelt gelangen lassen. Besondere Entsorgungsvorschriften beachten! Ammoniumdichromat, Kupfersulfat, Lindan

 

 

  • GLP

 

Gute Laborpraxis (GLP) (engl.: Good Laboratory Practice) ist ein formaler Rahmen für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen an chemischen Produkten. In vielen Ländern ist die GLP gesetzlich vorgeschrieben.

 

Die GLP legt den organisatorischen Ablauf und die Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden, fest. Daneben beschäftigt sie sich auch mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der Prüfung.

Als Folge des wachsenden Gesundheits- und Umweltschutzes wurde in den zurückliegenden Jahren eine Reihe von gesetzlichen Regelungen verabschiedet, mit dem Ziel, chemische Stoffe vor ihrem Einsatz auf ihr Gefährdungspotential für Mensch, Tier und Umwelt zu überprüfen. Allzu unkritischer Umgang mit Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sowie Chemikalien im weitesten Sinne, auch in Verbindung mit einem stetig wachsenden Einsatz zu Hause oder am Arbeitsplatz, hatte bekanntermaßen immer wieder Gefahren für Gesundheit und Umwelt heraufbeschworen.

"Gute Laborpraxis (GLP) ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Prüfungen."

 

Die Grundsätze der GLP stellen damit einen Sicherheitsrahmen für die Qualität der chemisch-physikalischen Prüfungen und der Toxizitätsbestimmung dar. Mit GLP soll die Zuverlässigkeit der bei den Bewertungsbehörden eingereichten Daten gewährleistet werden. GLP hilft auf diese Weise, die Qualität der Prüfdaten zu verbessern. Erst eine vergleichbare Qualität dieser Daten bildet die Grundlage für die gegenseitige Anerkennung. Das Chemikaliengesetz schreibt die Einhaltung der GLP nicht nur für Industriechemikalien vor, sondern erfasst auch weitere chemische Substanzen sowie Stoffe biologischer Herkunft und ihre Anwendungsbereiche. Unter die Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der GLP fallen bei ihrer Durchführung alle nicht-klinischen Prüfungen die z.B. im Rahmen des Chemikaliengesetzes jeweils von den Bewertungsbehörden gefordert werden.

 

 

  • GMP

 
Unter GMP (Good Manufacturing Practice, Gute Herstellungspraxis) versteht man Richtlinien zur Qualitätssicherung der Produktionsabläufe und -umgebung in der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten, aber auch bei Lebens- und Futtermitteln. In der pharmazeutischen Herstellung spielt die Qualitätssicherung eine zentrale Rolle, da hier Qualitätsabweichungen direkte Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher haben können. Ein GMP-gerechtes Qualitätsmanagementsystem dient der Gewährleistung der Produktqualität und der Erfüllung der für die Vermarktung verbindlichen Anforderungen der Gesundheitsbehörden.

 

Entsprechende Richtlinien für den Arzneimittelbereich sind beispielsweise durch die europäische Kommission, durch das Pharmaceutical Inspection Co-Operation Scheme (PIC/S), durch die US-amerikanische FDA sowie auf globaler Ebene durch die International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use (ICH) (bisher für Wirkstoffe und Qualitätsrisikomanagement) erstellt worden.