
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
- Lüftung
BGR 120: 3.1.5 Lüftung
3.1.5.1 Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können.
Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann.
Lüftungsanlagen, die DIN 1946-7 "Raumlufttechnik; Raum-lufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)" entsprechen, sind ausreichend. Die zugeführte Luftmenge ist so zu bemessen, dass mindestens 25 m³/(m²h) erreicht wer-den; dies entspricht bei 3 m lichter Raumhöhe einem etwa
8fachen Luftwechsel.
Abzüge siehe DIN 12 924-1 "Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen".
3.1.5.2 Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann.
Siehe auch § 36 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung sowie § 16 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), die voraussichtlich zum 1. Oktober 1998 durch die UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) abgelöst wird. Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Ge-fahrstoffen".1).







