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- Notausgänge
BGR 120: 3.1.2 Rettungswege und Notausgänge
In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.
Siehe §§ 10 und 19 Arbeitsstättenverordnung und § 28
Abs. 1 und § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).







