Labor A-Z

 

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  • R- und S-Sätze

 

R- und S-Sätze bedeutet "Risiko- und Sicherheitssätze" (von eng. risk und safety); dies sind kodifizierte Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von einzelnen Gefahrstoffen (Elementen und chemischen Verbindungen) sowie daraus hergestellten gefährlichen Zubereitungen, welche sich aus der Einstufung dieser Substanzen ergibt. Sie bilden zusammen mit den Gefahrensymbolen und den Gefahrenbezeichnungen die wichtigsten Elemente der innerhalb der EU vorgeschriebenen Gefahrstoffkennzeichnung.

 

Die Richtlinie 67/548/EWG führt in Anhang I eine große Zahl einzelner Gefahrstoffe auf und gibt für jeden dort gelisteten Stoff eine gesetzliche Einstufung und Kennzeichnung vor. Stoffe, also einzelne chemische Elemente oder Verbindungen, welche nicht in Anhang I der RL 67/548/EWG aufgeführt sind, werden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie eingestuft und gekennzeichnet; Zubereitungen sind gemäß RL 99/45/EWG einzustufen und zu kennzeichnen. Die R- und S- Sätze beschreiben lediglich Gefahrenmerkmale, welche aus den chemischen Eigenschaften der Substanzen resultieren, also keine Radioaktivität oder Infektionsgefahren.

 

Die Wortlaute der R- und S-Sätze sind im Anhang III und IV dieser Richtlinie für die jeweilige EU-Sprache normiert und verbindlich! Vorgeschrieben ist die Angabe auf der Verpackung in der oder den jeweiligen Landessprachen (Verkehrssprachen) der Länder, in denen der gefährliche Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Im Warenverkehr innerhalb der EU ist es deshalb notwendig, dass diese Texte vom Exporteur in den Verkehrssprachen der jeweiligen Importländer auf der Verpackung angebracht werden. Zusätzlich ist auch die Angabe der Sätze im Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben.

 

 

  • Raumluftwechsel

 

Unter Luftwechsel versteht man in der Bauphysik den Austausch der Atemluft in geschlossenen Räumen. Der Austausch wird mit der Größe Luftwechselrate gemessen, wobei die Einheit 1/h ist und den Anteil der pro Stunde ausgetauschten Atemluft bezeichnet. Eine Luftwechselrate von 1/h bedeutet, dass das gesamte Luftvolumen des umbauten Raumes innerhalb einer Stunde genau einmal ausgetauscht wird.

 

Der Luftwechsel ist in Aufenthaltsräumen notwendig für:

  -die Versorgung mit Sauerstoff
  -Abführung des ausgeatmeten Kohlendioxid
  -Abführung von luftgängigen Gefahrstoffen

 

In Laboratorien wird in der Regel ein Luftwechsel von 25 m³/(m²h) gefordert (Vgl. BGR 120 Abs. 3.1.5.1). Bei einer Deckenhöhe von 3 m ergibt sich daraus eine Luftwechselrate von 8/h. In Stinkräumen werden Luftwechselraten von 25/h empfohlen.

 

 

  • Rettungswege

 

(siehe unter N -> Notausgänge)

 

 

  • Risikogruppen nach der Biostoffverordnung (Deutschland)

 

Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein (§ 3), diese führen zu Schutzstufen. Diese entsprechen im wesentlichen denen des Gentechnikgesetzes. Die Einteilung erfolgt nach dem Infektionsrisiko.

 


       -Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim  
        Menschen eine Krankheit verursachen.
       -Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können
        und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der
        Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist 
        normalerweise möglich.
       -Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen 
        hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer
        Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame
        Vorbeugung oder Behandlung möglich.
       -Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen 
        hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in
        der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder
        Behandlung nicht möglich.

 

Bei Organismen der Risikogruppe 1 sind die gewöhnlichen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Bei höheren Risikogruppen/Schutzstufen gelten folgende Vorschriften (höhere Schutzstufen schließen Maßnahmen der niedrigeren Stufen ein):


       -Schutzstufe 2: Begrenzung des Zutritts auf benannte Beschäftigte, Desinfektionsverfahren 
        spezifisch auf die Organismen, Kontrolle von möglichen Vektoren, wie z.B. Nagern und Insekten
        wird empfohlen, die Oberfläche von Werkbänken ist wasserundurchlässig und leicht zu reinigen, 
        außerdem wird Säure-, Laugen- und Lösungsmittelbeständigkeit sowie Beständigkeit gegen 
        Desinfektionsmittel empfohlen, die Arbeitsstoffe sind sicher aufzubewahren, der Einbau von 
        fenstern o.ä. zur Beobachtung von Personen oder Tieren im Labor ist empfohlen, im Bedarfsfall 
        müssen alle Arbeiten in Sicherheitswerkbänken erfolgen, ein Verbrennungsofen für 
        Versuchstierkörper ist empfohlen 
       -Schutzstufe 3: bauliche Trennung bei luftübertragbaren Krankheiten, Abluft muss gefiltert 
        werden, es wird empfohlen den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass er zur Desinfektion 
        hermetisch abgetrennt werden kann, Unterdruck im Labor bei luftübertragbaren Krankheiten, 
        verbindliche Kontrolle von Vektoren, Böden sind mit wasserundurchlässigen, leicht zu 
        reinigendem Material auszukleiden, die Oberflächen müssen säure-, laugen- und 
        lösungsmittelbeständig sowie beständig gegen Desinfektionsmittel sein, Beobachtungsfenster 
        sind vorgeschrieben, es wird empfohlen für jedes Labor eine eigene Ausrüstung vorzuhalten,
        Arbeiten müssen in Sicherheitswerkbänken erfolgen, ein leicht zugänglicher
        Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden sein
       -Schutzstufe 4: bauliche Trennung, Filtrierung von Zu- und Abluft, Zugang nur über Luftschleuse, 
        hermetische Abdichtung für Desinfektionszwecke, Unterdruck, Decken müssen den
        Anforderungen für Böden entsprechen, Aufbewahrung von Arbeitsstoffen unter Verschluss,
        eigene Ausrüstung in jedem Laboratorium verbindlich, Arbeiten nur in Sicherheitswerkbänken,
        Tierkörperbeseitigung unmittelbar vor Ort

 

 

  • R-Sätze

 
  R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. 
  R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen
        explosionsgefährlich. 
  R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders
        explosionsgefährlich. 
  R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. 
  R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. 
  R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. 
  R 7 Kann Brand verursachen. 
  R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. 
  R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. 
  R 10 Entzündlich.
  R 11 Leichtentzündlich.
  R 12 Hochentzündlich.
  R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
  R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.
  R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
  R 17 Selbstentzündlich an der Luft.
  R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger /leicht-entzündlicher Dampf-
          Luftgemische möglich.
  R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
  R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen.
  R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut.
  R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
  R 23 Giftig beim Einatmen.
  R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut.
  R 25 Giftig beim Verschlucken.
  R 26 Sehr giftig beim Einatmen.
  R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut.
  R 28 Sehr giftig beim Verschlucken.
  R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
  R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.
  R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
  R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
  R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen.
  R 34 Verursacht Verätzungen.
  R 35 Verursacht schwere Verätzungen.
  R 36 Reizt die Augen.
  R 37 Reizt die Atmungsorgane.
  R 38 Reizt die Haut.
  R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens.
  R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
  R 41 Gefahr ernster Augenschäden.
  R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
  R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
  R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
  R 45 Kann Krebs erzeugen.
  R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen.
  R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
  R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.
  R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen.
  R 51 Giftig für Wasserorganismen.
  R 52 Schädlich für Wasserorganismen.
  R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
  R 54 Giftig für Pflanzen.
  R 55 Giftig für Tiere.
  R 56 Giftig für Bodenorganismen.
  R 57 Giftig für Bienen.
  R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.
  R 59 Gefährlich für die Ozonschicht.
  R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
  R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
  R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.
  R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
  R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
  R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden
          verursachen.
  R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
  R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  R 68 Irreversibler Schaden möglich.

 

Folgende kombinierte R-Sätze sind zulässig:


  R14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
  R15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher
              Gase.
  R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
  R20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
  R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung 
              mit der Haut.
  R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim
               Verschlucken.
  R23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
  R23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
  R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
  R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
  R26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
  R26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
  R26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der
              Haut.
  R27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
  R36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
  R36/38 Reizt die Augen und die Haut.
  R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
  R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
  R39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
  R39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der
               Haut.
  R39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
  R39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und  
               bei Berührung mit der Haut.
  R39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und
              durch Verschlucken.
  R39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der
              Haut und durch Verschlucken.
  R39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen,
              Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
  R39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
  R39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit 
              der Haut.
  R39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
  R39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
              und bei Berührung mit der Haut.
  R39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
              und durch Verschlucken.
  R39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit
              der Haut und durch Verschlucken.
  R39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
              Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
  R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
  R48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Einatmen.
  R48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
  R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Verschlucken.
  R48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
  R48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
  R48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch 
              Verschlucken.
  R48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei 
              längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und 
              durch Verschlucken.
  R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition   
              durch Einatmen.
  R48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
              durch Berührung mit der Haut.
  R48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
               durch Verschlucken.
  R48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
               längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der 
               Haut.
  R48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
               durch Einatmen und durch Verschlucken.
  R48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
               durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
  R48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
               Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
               Verschlucken. 
  R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig 
               schädliche Wirkungen haben.
  R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig
              schädliche Wirkungen haben.
  R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig 
              schädliche Wirkungen haben.
  R68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch 
               Einatmen.
  R68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei
              Berührung mit der Haut.
  R68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
               Verschlucken.
  R68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
               Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
  R68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch 
              Einatmen und durch Verschlucken.
  R68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei
              Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
  R68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch
              Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

 

Reihenfolge der R-Sätze:

 
R-Sätze, die den Gefährlichkeitsmerkmalen "krebserzeugend", "erbgutverändernd" und/oder "fortpflanzungsgefährdend" zugeordnet werden, stehen üblicherweise am Anfang: