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  • Umgang mit Gefahrstoffen

 

Der Gesetzgeber fasst alle Arbeiten mit Gefahrstoffen unter dem Begriff Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammen.

 

Allgemein gilt:
  -Vermeiden
  -Eindämmen
  -Schützen

 

Möglichst auf ungefährliche Stoffe umsteigen. Gefahrstoffe so wenig wie möglich verwenden, evt. Arbeitsbereiche abtrennen und/oder spezielle Filter in den Absauganlagen verwenden. Wenn das nicht reicht, muss den Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

 

Für den Arbeitgeber gilt:
  -Es besteht Prüfungspflicht! Handelt es sich überhaupt um einen Gefahrstoff?
  -Bei einem Gefahrstoff besteht Kennzeichnungspflicht.
  -Das entsprechende EG-Sicherheitsdatenblatt muss vorhanden sein. Mitarbeiter haben Recht auf 
   Einsichtnahme.
  -Warnschilder müssen aufgestellt werden.
  -Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, müssen speziell und regelmäßig an  
   Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
  -Je nach Gefahrstoff ist eine regelmäßige Vorsorgeuntersuchung der Mitarbeiter durch einen Arbeits-
   bzw. Betriebsmediziner verpflichtend.
  -Für den Umgang oder den Handel mit einigen Gefahrstoffen ist der Nachweis der Sachkunde 
   (Sachkundeprüfung Gefahrstoffe, früher "Giftprüfung") erforderlich. Näheres ist in der "Verordnung
   über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und
   Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz" (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
   geregelt.
  -Für jeden Gefahrstoff muss gemäß §16 Gefahrstoffverordnung eine Ersatzstoffsuche durchgeführt
   und das Ergebnis dieser Recherche dokumentiert werden. 
  

In Deutschland ist der der Umgang mit radioaktiven Stoffen (Schutz der Arbeitnehmer) in der  
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt (nicht in der Gefahrstoffverordnung).